Aktuelles aus der Rechtsprechung

Reparatur bei Totalschaden

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann der Geschädigte grundsätzlich Ersatz des Reparaturaufwandes bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und vollständig durchgeführt wird. Dieses eigentlich unwirtschaftliche Verhalten billigt die Rechtsprechung, weil der Geschädigte sein Fahrzeug kennt und weiß, wie dieses gefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist (Integritätsinteresse).
Was aber geschieht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mit 130% Aufwand repariert und es dann sofort weiterverkauft? Der BGH hat entschieden, dass nur der Geschädigte den Reparaturaufwand erhält, der sein Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von 6 Monaten anzunehmen sein.

BGH Urteil vom 13. November 2007 VI ZR 89/07

Mietkaution

Der Mieter zahlte zu Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter eine Mietkaution. Der Vermieter legte sie entgegen dem Gesetz nicht getrennt von seinem Vermögen an. Über das Vermögen des Vermieters wurde das Insolvenzverfahren eröffent. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution keine bevorzugte Insolvenzforderung ist (kein Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzordnung). Dies hat zur Folge, dass der Mieter im Insolvenzverfahren des Vermieters sein Geld meist zum allergrößten Teil verliert, wenn der Vermieter das Geld nicht gesondert als Kaution angelegt hat. Der Mieter hätte das Recht gehabt, vom Vermieter den Nachweis zu verlangen, dass er die Kaution auf ein so gekennzeichnetes Sonderkonto anlegt; insofern ist er am Verlust seines Geldes selber schuld.

BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az. IX ZR 132/06

Keine titellose Räumung des mitbesitzenden nichtehelichen Lebenspartner

§ 885 Abs. 1 ZPO; § 180 GVGA

1. Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.

2. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.

BGH, Beschl. v. 19.03.2008 - 1 ZB 56/07 -, DGVZ 2008, 168 mit Anm. Pauly